Präambel
In dem Verein Stadtmarketing Neumünster haben sich engagierte Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger zusammengeschlossen und beabsichtigen, mit gebündelten Kräften die Zukunft der Stadt
positiv zu gestalten. Ziel ist es, in einem kooperativen, dauerhaften und dynamisch angelegten Prozess die Entwicklung der Stadt Neumünster zu fördern.
Der Verein Stadtmarketing Neumünster sieht es als Verpflichtung an, den Wirtschaftsstandort zu fördern, die Lebensqualität zu verbessern, die Identifikation mit der Stadt zu stärken und zur
gedeihlichen Entwicklung der Stadt beizutragen. Mit den Aktivitäten des Vereins werden private und öffentliche Kräfte gebündelt und vereint.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Stadtmarketing Neumünster“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neumünster.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, die Anziehungskraft und die zentrale Bedeutung der Stadt Neumünster als Ort des Wohnens, des Einkaufens, der Kultur, des Tourismus und der Freizeit sowie als Wirtschaftsstandort für Bürger, Gäste und Unternehmen langfristig zu steigern.
(2) Zweck des Vereins ist es, im Sinne der Präambel die organisatorischen Grundlagen zu schaffen und alle erforderlichen Maßnahmen zu initiieren, zu fördern oder selbst durchzuführen.
(3) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
§3 Vereinstätigkeit
Zur Erreichung seiner Ziele stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Den Aufbau und die Pflege von Kommunikations- und Kooperationsformen zwischen allen wichtigen Akteuren.
(2) Die Entwicklung und Mitwirkung an Maßnahmen zur Außendarstellung der Stadt Neumünster ( v.a. Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Werbung, Event-Marketing).
(3) Konzeption, Organisation und Umsetzung von Veranstaltungen. Hilfestellung und
Unterstützung für die Veranstaltungsdurchführung Dritter.
(4) Die Förderung der Bekanntheit und des Images des Wirtschafts-, Einkaufs-, Kultur-, Tourismus- und Freizeitstandortes Neumünster.
(5) Die Beratung und ggf. Unterstützung von Trägern privater Maßnahmen, die geeignet sind, die Attraktivität der Stadt Neumünster zu erhöhen.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Mitglied des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden.
Juristische Personen haben jeweils einen Vertretungsberechtigten anzuzeigen und Änderungen mitzuteilen.
Unternehmen können die ordentliche Mitgliedschaft lediglich dann erwerben, wenn sie ihren Unternehmenssitz oder eine Betriebsstätte in Neumünster haben.
Nur ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimm- und Rederecht.
Fördernde Mitglieder haben nur Rederecht.
(2) Die Beitrittserklärung ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des auf die Aufnahme folgenden Monats.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a. bei natürlichen Personen durch den Tod,
b. bei juristischen Personen durch die Auflösung ohne Rechtsnachfolger,
c. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
(2) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, seine Belange vor dem Vorstand zu vertreten. Während eines laufenden Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des betroffenen Mitglieds. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung gilt dem betroffenen Mitglied 3 Tage, gerechnet ab Datum des
Schreibens, welches ihm an die letzt bekannte Anschrift zugesandt wird, als zugegangen. Der Vorstand kann ebenfalls ein Mitglied ausschließen, wenn dieses mit seinem Jahresbeitrag mehr als sechs Monate im Rückstand ist oder einen Rückstand von mehr als einem Jahresbeitrag aufweist und trotz schriftlicher Mahnung nicht in der gesetzten Frist gezahlt hat.
§6 Beiträge
Die Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung festgehalten. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils am 01. Januar eines jeden Jahres fällig; im Eintrittsjahr sind sie zeitanteilig zu entrichten.
§7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr von zwei Vorstandsmitgliedern mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die letzte bekannte Anschrift der Mitglieder; die Tagesordnung ist beizufügen.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig, siehe aber §12.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung kann nur durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied erfolgen. Kein Mitglied kann mehr als zwei Stimmen anderer Mitglieder auf sich vereinigen.
(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Wahl und Entlastung des Vorstandes
b. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder
c. Wahl und Entlastung der Kassenprüfer
d. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Finanzplans
e. Festsetzung der Beiträge (Beitragsordnung)
f. Abstimmung über Anträge
g. Satzungsänderungen
h. Auflösung des Vereins
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern durch Gesetz oder in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(6) Die Abberufung des Vorstandes bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Neben der ordentlichen Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder eine Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und der Gründe einzuberufen. Im
Übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
(8) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen; jedoch ist auf Verlangen eines Mitgliedes geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des
Vorsitzenden.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und zwar
a. der/dem Vorsitzenden
b. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. der/dem Schatzmeister(in)
d. der/dem Schriftführer(in)
e. der/dem Beisitzer(in)
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt; er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beschließt über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern (§5) und endscheidet über Berufung oder evtl.
Abberufung der Mitglieder des Beirates( §10). Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben fachkundiger Dritter bedienen, denen auch Bankvollmacht erteilt werden kann.
Gegebenenfalls ist ein entsprechender Geschäftsbesorgungsvertrag zu schließen.
(5) Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von zwei Vorstandsmitgliedern zuunterschreiben.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, bilden die übrigen Mitglieder den Vorstand.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes üben Ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz Ihrer notwendigen Auslagen.
§10 Beirat
(1) Der Verein hat einen Beirat, der ausschließlich beratende Funktion für den Vorstand wahrnimmt zur Interessenkoordination, Durchsetzung und Erreichung der Ziele entsprechend der Präambel.
(2) Alle Beiratsmitglieder werden vom Vorstand des Vereins berufen. Der Beirat besteht aus 11 Mitgliedern und zwar aus 5 Mitgliedern des Vereins, aus 2 Mitgliedern der Ratsversammlung der Stadt Neumünster, aus 2 der Stadtverwaltung und 2 Vertretern
der Wirtschaftsagentur Neumünster GmbH. Die Vertreter der Wirtschaftsagentur haben kein Stimmrecht. Die berufenen Vereinsmitglieder sollen die Mitgliederstruktur des Vereins widerspiegeln, wobei Vertreter des Hotel-und Gaststättengewerbes sowie des Einzelhandels insbesondere zu berücksichtigen sind. Bei der Benennung soll außerdem auf
besondere Verdienste für das Wohl des Vereins, insbesondere die finanzielle Förderung seiner Anliegen Rücksicht genommen werden.
(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu genehmigen ist.
§11 Vermögensverwaltung/ Rechnungsabschluss und -prüfung
(1) Die Kasse wird von der/dem Kassenwart/in geführt. Er/Sie legt jährlich eine auf den Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres aufgestellte Jahresrechnung vor. Der vom Vorstand genehmigte Jahresabschluss ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
(2) Die Jahresabrechnung wird mindestens einmal jährlich durch zwei Kassenprüfer geprüft.
§12 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen ist. Die anwesenden
Mitglieder müssen die Auflösung mit einer dreiviertel Mehrheit beschließen. Bei Auflösung sind bis zu 3 Liquidatoren zu bestellen. Jeder Liquidator vertritt den Verein allein.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Neumünster mit der Auflage, das Vermögen für die in der Präambel genannten Zwecke zu verwenden.
Diese Satzung wurde am 19.1.2011 beschlossen.
Die Satzung als PDF zum Download.
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An folgenden Sonntagen im Jahr 2012 können Sie entspannt in Neumünster einkaufen (12:00 - 17:00 Uhr):
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2. September (Entenrennen)
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